Waldbrandverordnung

Waldbrand

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten verordnet werden

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 21. April 2026 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, verordnet: 

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden 

§1
In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen verboten.

§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§ 3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Verordnung zum Download: Waldbrandverordnung BHPL 2026.pdf herunterladen (0.13 MB)

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